Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 18d Einkommensänderungen
Stand: 13.01.2023
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 25.01.2001 – B 4 RA 110/00 RZitiert von 12
- LSG Baden-Württemberg, 07.11.2011 – L 1 U 2751/11
- LSG Baden-Württemberg, 03.03.2026 – L 9 R 3691/25
- LSG Thüringen, 18.12.2012 – L 6 R 536/09
- BSG, 16.05.2001 – B 5 RJ 46/00 RZitiert von 23
- BSG, 25.02.2004 – B 5 RJ 56/02 RZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 23.01.2025 – L 10 R 1507/21Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 16.07.2021 – L 4 R 2898/20
- BSG, 20.01.2021 – B 13 R 13/19 R(Einkommen iS von § 18a Abs 1 S 3 SGB 4 - supranationale Leistungen - Berücksichtigung des von der Europäischen Kommission gewährten Ruhegehaltes bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB 6 - Vereinbarkeit mit höherrangigem und europäischem Recht - Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 45 SGB 10 von dem des § 48 SGB 10 - Berücksichtigung fehlender Ermessenbetätigung bei Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts auch im Zugunstenverfahren)Zitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18d SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/18d#abs-1 (1) Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt. Eine Änderung des Einkommens ist auch die Änderung des zu berücksichtigenden voraussichtlichen Einkommens oder die Feststellung des tatsächlichen Einkommens nach der Berücksichtigung voraussichtlichen Einkommens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/18d#abs-2 (2) Minderungen des berücksichtigten Einkommens können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt werden, wenn das laufende Einkommen um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen; bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen. Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksichtigen, solange das Erwerbsersatzeinkommen gezahlt wird. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu berücksichtigen; § 18b Absatz 4 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.